AGB

§ 1. Grundlage des Reisevertrages

Grundlage des Reisevertrages ist die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die konkrete Reise, sofern dem Reisenden diese Informationen bei der Buchung vorliegen.

Mit der Buchung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung des Reiseveranstalters) zustande. Die Annahme ist formlos möglich.

Der Reisende bekommt vom Reiseveranstalter unverzüglich nach der Annahme eine Reisebestätigung in Textform, elektronisch oder schriftlich zugesendet.

§ 2. Abtretungsverbot

  1. Der Reisende darf seine Leistungsstörungsansprüche und Schadensersatzansprüche aus dem Reisevertrag nicht an Dritte abtreten.
  2. Eine Abtretung an Mitreisende oder Reise-Gruppenmitglieder ist zulässig.
  3. Der Reisende kann abweichend von § 2 I innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

§ 3. Rücktrittsrecht des Reisenden vor Reisebeginn

  1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
  2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
  3. Der Reiseveranstalter kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann (konkrete Berechnung). Auf Wunsch des Reisenden wird die konkrete Berechnung näher erläutert.
  4. Der Reiseveranstalter hat das Recht, die Entschädigung auch pauschal zu berechnen (pauschale Berechnung). Insoweit hat der Reiseveranstalter ein Wahlrecht, ob er eine konkrete Entschädigung vornimmt oder eine pauschale Entschädigung. Die Höhe der Pauschale beträgt
    1. bis zu 61 Tage vor Reisebeginn: 20% vom Reisepreis
    2. 60 – 35 Tage vor Reisebeginn: 50 % vom Reisepreis
    3. ab dem 34 Tag vor Reisebeginn: 80 % vom Reisepreis
      Bei der Pauschale wurden neben dem Zeitpunkt des Rücktritts und die Höhe des Reisepreises auch die zu erwartenden ersparten Aufwendungen sowie der zu erwartende Erwerb durch andere Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt.

  5. Der Reisende hat das Recht einen geringeren oder überhaupt keinen Schaden nachzuweisen.
  6. Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Reiseveranstalter den Rücktritt zu vertreten hat.
  7. Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären

§ 4. Haftungsbeschränkungen

  1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
  2. Mögliche Ansprüche nach Völkerrecht bleiben unberührt.
  3. Dem Reisenden ist bewusst, dass das deutsche Recht bei der Frage der Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters ein Mitverschulden des Reisenden an dem Schaden haftungsmildernd zugunsten des Reiseveranstalters berücksichtigen kann. Ein Mitverschulden liegt insbesondere bei bewusster Selbstgefährdung des Reisenden vor.
  4. Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe
    1. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl L 46 vom 17.2.2004, S. 1),
    2. der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl L 315 vom 3.12.2007, S. 14),
    3. der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl L 131 vom 28.5.2009, S. 24),
    4. der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder
    5. der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

§ 5. Zahlung des Reisepreises

  1. Reisevermittler oder Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des § 651s BGB, der Reiseveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers oder, in den Fällen des § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.
  2. Die Restpreiszahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die unter § 5 I genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Kommt der Reisende mit der Anzahlung oder der Restzahlung in Verzug, so kann der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reisende trägt die Rücktrittkosten wie unter § 3 III – IV dargestellt.

§ 6. Rücktritt des Reiseveranstalters wegen Nichterreichens der notwendigen Mindeststeilnehmerzahl und wegen außergewöhnlicher Umstände

  1. Wird die notwendige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, sofern
    1. in dem Prospekt die konkrete Mindestteilnehmerzahl der Höhe nach beziffert wurde und kumulativ
    2. der konkrete Zeitpunkt in dem Prospekt genannt wurde, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden spätestens zugegangen sein muss und kumulativ
    3. in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt

  2. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, so übt der Reiseveranstalter sein Rücktrittsrecht unverzüglich aus. Im Übrigen gelten folgende Fristen für die Ausübung der Rücktrittserklärung.
    1. spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
    2. spätestens 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen
    3. spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen

  3. Wird die Reise aus dem o. g Grund nicht durchgeführt, so erhält der Reisende seine geleisteten Zahlungen auf den Reisepreis unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen zurück.
  4. Der Reiseveranstalter kann aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zurücktreten, sofern diese Umstände dazu führen, dass der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht erfüllen kann.
  5. Wird die Reise aus dem o. g Grund nicht durchgeführt, so erhält der Reisende seine geleisteten Zahlungen auf den Reisepreis unverzüglich zurück, spätestens innerhalb von 14 Tagen.

§ 7. Kaution

Zur Sicherung zivilrechtlicher Haftungsansprüche des Reiseveranstalters gegen den Reisenden hinterlegt der Reisende zu Beginn der Reise eine Kaution in Höhe von 5.000, 00 €. Diese Kaution wird innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Reise an den Reisenden herausgegeben, sofern der Sicherungszweck entfallen ist.

§ 8. Anwendbares Recht

Es findet das Recht der BRD Anwendung.